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Eingliederung: Ohne Beteiligung des Betriebsrats geht nichts |
Krankheitsbedingte Kündigungen können unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement beteiligt hat. Nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX muss der Arbeitgeber überprüfen, ob und wie er Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verringern kann. Dabei muss er den Betriebsrat beteiligen. Tut er das nicht und hätte das Eingliederungsmanagement im Fall der Mitwirkung des Betriebsrats Aussicht auf Erfolg gehabt, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers sei für ihn unzumutbar. Die krankheitsbedingte Kündigung ist in diesem Fall sozial nicht gerechtfertigt.
Arbeitsgericht Marburg vom 11. April 2008 - 2 CA 466/07
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