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Auflösungsantrag wegen Mobbingvorwurfs

Wirft ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten vor, er ,"mobbe" ihn durch übermäßige Belastung mit Arbeitsaufgaben, so ist dieses Verhalten nicht in jedem Fall geeignet, einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG zu rechtfertigen. Je nach der Lage des Einzelfalles muss es vom Arbeitgeber hingenommen werden, dass der Arbeitnehmer, der zuvor vergeblich versucht hat, sein Anliegen vorzubringen, auf eine ,"härtere Gangart" umschaltet.

Landesarbeitsgericht Kiel vom 3. April 2007 - 2 Sa 442/06
 
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