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Arbeitgeber haftet für Mobbing im Betrieb |
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt. In seiner Entscheidung geht der Achte Senat der Frage nach, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden kann für Mobbinghandlungen, die von einem Vorgesetzten gegenüber einen ihm Untergebenen verübt werden.
BAG vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06
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