|
Abfindungsanspruch: Geringe Höhe nur nach Vereinbarung |
Nach einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn er gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen hat. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes sein soll.
BAG vom 13. Dezember 2007 - 2AZR 807/06
|