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ALG II: Kontoauszüge dürfen geschwärzt werden

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen. Das Bundessozialgericht wies die Klage eines Münchner Arbeitslosen ab. Der Mann hatte sich geweigert, Kontoauszüge vorzulegen. Er hatte bereits Leistungen erhalten und verwies darauf, dass sich sein Einkommen nicht verändert hat. Das Gericht bestätigte dagegen die gängige Praxis vieler Behörden. Antragsteller dürfen jedoch Vermerke schwärzen, aus denen politische, religiöse oder ähnliche Präferenzen hervorgehen. Dazu zählen Beiträge zur Gewerkschaft.

Bundessozialgericht vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07
 
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