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Anspruch auch bei Wiedereingliederung |
Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nach einer Krankheit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine "stufenweise Wiedereingliederung" machen. Normalerweise nehmen Beschäftigte an solchen Maßnahmen teil, während sie krank geschrieben sind und Krankengeld erhalten. In diesem Fall war die Zeit überschritten, in der der Betroffene Krankengeld beziehen konnte. Er bekam Arbeitslosengeld. Das wollte die Arbeitsagentur wegen der Eingliederungsmaßnahme nicht weiter zahlen. Begründung: Der Versicherte stünde dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Dem hielt das Bundessozialgericht entgegen, die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans sei kein normales Arbeitsverhältnis. Bei einer Wiedereingliederung muss der Versicherte finanziell geschützt sein und darum ergänzend Anspruch auf Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) haben.
BSG vom 21. März 2007 - B 11 a AL 31/06/R
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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung:(Verbot der Diskriminierung |
Leitsatz
• § 622 Abs. 2 S 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Berechnung einer Kündigungsfrist nicht heranzuziehen sind, verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (juris: EGRL 78/2000) niedergelegt sind. (Rn.37) • Verstößt § 622 Abs. 2 S 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, ist diese Vorschrift bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden. (Rn.45)
LArbG Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2007 - 7 Sa 561/07
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Erwerbsminderung: Rentenanspruch bei Gehbehinderung |
Kann ein Gehbehinderter unter üblichen Bedingungen keinen Arbeitsplatz erreichen, kann ihm ein Rentenanspruch zustehen. Das ist etwa der Fall, wenn er nicht 4 mal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Metern zu Fuß zurücklegen kann. Der Rentenanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger für den Fall einer Arbeitsaufnahme verspricht, Zuschüsse für ein Auto und dessen behindertengerechte Ausstattung, einen Führerschein oder die Kosten eines Fahrdienstes zu übernehmen.
BSG vom 21. März 2006 - B 5 R J 51/04 R
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Internetzugang für Betriebsrat |
1. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG, die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, gehört grundsätzlich auch der Zugang zum Internet. Dies gilt dann gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretung! 2. Der erforderliche Umfang des Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. 3. Der Internetzugang für einen örtlichen Betriebsrat kann auch dann erforderlich sein, wenn die örtliche Filialleitung nicht über einen Internetzugang verfügt.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 9.03.2007 ? 3 TaBV 47/06
AuR 2007, 222 f.
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Schwerbehinderte im Betrieb II |
In der Zeit vom 17. - 19. Oktober 2011 findet in Geldern der Aufbaukurs zum Schwerbehindertenrecht für neu gewählte Schwerbehindertenvertretungen statt. Seminarinhalte: Gesetzliche Handlungsgrundlagen, SGB IX, BetrVG, neuere gesetzliche Entwicklungen Überblick über Stellung und Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung
Rechtsansprüche der SBV gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat
Arbeitsorganisation, Schreibtischmanagement, Zeitmanagement, Selbstmanagement
Beratungs- und Konfliktmanagement
Der Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen
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