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Versetzung

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung - nicht zu einer Einstellung - nicht verweigern, auch wenn der Arbeitgeber zuvor nicht geprüft hat, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten arbeitslosen Menschen besetzt werden kann.

BAG vom 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07
 
Nach Abmahnung folgt in der Regel keine Kündigung mehr

Spricht ein Arbeitgeber eine Abmahnung aus, verzichtet er damit in der Regel darauf, den Arbeitnehmer aus denselben Gründen zu kündigen. Das gilt nur dann nicht, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit damit nicht als erledigt ansieht.

BAG vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07
 
Versetzung: Ist mitbestimmungspflichtig

Ist ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ganz überwiegend an einem einzigen Arbeitsort eingesetzt worden, so liegt eine Versetzung vor, wenn ihm ein Arbeitsplatz mit ständig wechselnden Einsatzstellen zugewiesen wird. Diese Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig.

LAG Köln vom 23. Juni 2008 - 5 Sa 412/08
 
Krankengeld: Anspruch endet nicht mit Arbeitslosengeld I

Der Anspruch auf Krankengeld erlischt nicht mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitsunfähigkeit durchgängig bestand. Diese Auffassung vertrat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Arbeitslosen. Der Mann war während des Bezugs von Arbeitslosengeld I erkrankt und erhielt Krankengeld. Nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft, er aber lückenlos weiter krank geschrieben war, weigerte sich die Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen. Zu Unrecht entschied das BSG.

BSG vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R
 
Eingliederung: Arbeitgeber muss Maßnahmen anbieten

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigten betriebliche Eingliederungsmaßnahmen anzubieten, wenn sie innerhalb eines Jahren länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Dazu müssen die Betroffenen nicht als schwerbehindert gelten. Fehlen solche Maßnahmen, wird eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann aber darlegen, warum er den Arbeitnehmer nicht auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen und ihm auch keinen anderen anbieten konnte.

BAG vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06
 
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