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Die volle Rente kommt später |
Neues für Erwerbsgeminderte und Hinterbliebene
Dass die Altersrente künftig bis zum 67. Lebensjahr auf sich warten lässt, ist inzwischen weitgehend bekannt. Weit weniger Menschen wissen jedoch, dass die neuen gesetzlichen Regeln nicht nur für Altersrenten gelten, sondern auch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Die Zeitschrift „zukunft jetzt“ der DRV hat die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengefasst.
Was geschieht künftig mit mir, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann?
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, genießt wie bisher den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn bei den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente ändert sich nichts. Geändert hat sich jedoch die Altersgrenze, ab der es künftig die ungekürzte Erwerbsminderungsrente gibt. Diese Altersgrenze wird ab 2012 schrittweise angehoben, und zwar von bisher 63 auf 65 Jahre. Wer früher auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen ist, kann sie auch weiterhin vorzeitig bekommen. Er muss dafür allerdings Abzüge von seiner Rente in Kauf nehmen – im Höchstfall 10,8 Prozent.
Gilt die Anhebung der Altersgrenze auch für ältere Arbeitnehmer, die schon ein langes Arbeitsleben hinter sich haben?
Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024 mit 40 Pflichtbeitragsjahren) gibt es eine Ausnahmeregelung. Sie können bei Erwerbsminderung auch weiterhin ohne Abzüge mit 63 Jahren in Rente gehen. Bei den notwendigen Beitragsjahren zählen auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen mit. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch nicht angerechnet.
Was ist mit den Witwen- und Witwerrenten? Ist meine Frau auch bei der „Rente mit 67“ noch abgesichert, wenn mir etwas passiert?
Wie bei den Erwerbsminderungsrenten ändert sich auch bei den Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich nichts. Allerdings wird die Altersgrenze für den Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente in den Jahren 2012 bis 2029 stufenweise vom 45. auf den 47. Lebensjahr angehoben.
TIPP:
Bei allen Fragen zu Ihrer Rente helfen Ihnen die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen und des kostenlosen Servicetelefons 0800 1000 4800 gern weiter.
Für die Höhe der Rente spielt auch das Lebensalter des verstorbenen Versicherten bei seinem Tod eine Rolle. Ohne Abschläge wird die Hinterbliebenenrente künftig dann gezahlt, wenn der Versicherte nach dem 65. Lebensjahr verstirbt. Von 2012 bis 2024 erhöht sich dieses Lebensalter stufenweise von derzeit 63 auf 65 Jahre.
Wie sich die einzelnen Zeitverschiebungen auswirken, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Altersgrenze für volle Renten Beginn EM-Rente/Todeszeitpunkt Rente ohne Abschlag
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Jahr
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Monat
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Jahre
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Monate
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Vor 2012
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63
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0
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2012
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Januar
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63
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1
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Februar
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63
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2
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März
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63
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3
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April
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63
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4
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Mai
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63
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5
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Juni-Dezember
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63
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6
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2013
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63
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7
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2014
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63
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8
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2015
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63
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9
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2016
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63
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10
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2017
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63
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11
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2018
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64
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0
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2019
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64
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2
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2020
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64
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4
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2021
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64
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6
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2022
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64
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8
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2023
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64
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10
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2024
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65
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0
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