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Bürokratieabbau-Gesetz NRW: Weiterhin Widerspruch möglich |
Mit dem "Zweiten Gesetz zum Bürokratieabbau" hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. November 2007 die Widerspruchsverfahren für viele Verwaltungsbescheide abgeschafft. Damit entfällt in diesen Fällen die Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung einzulegen und damit die Behörde zu einer Überprüfung ihres Handelns zu veranlassen. Hier bleibt dann nur noch der Gang zu den Gerichten. Beim LVR-Dezernat Soziales, Integration, sind jedoch nur wenige Bereiche von dieser Regelung betroffen. Denn das Gesetz gilt nur für Verwaltungsakte im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Sozialhilfebescheide des LVR gilt es daher nicht, weil für das Sozialrecht in den überwiegenden Fällen die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gilt daher beim LVR-Dezernat Soziales, Integration lediglich für die Bescheide über Leistungen nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose sowie des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege NRW sowie grundsätzlich für alle Förderbescheide . Im Bereich des Integrationsamtes und der Kriegsopferfürsorge sind jedoch weiterhin Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil dies Bundesgesetze so vorsehen. Hier gilt daher eine Ausnahmevorschrift des neuen nordrhein-westfälischen Landesgesetzes. Auch Weitere Infos auf der Internetseite des Landesinnenministeriums NRW unter http://www.im.nrw.de/vm/84.htm
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